Corona-Überbrückungshilfe II

Seit dem 21. Oktober kann nun die Überbrückungshilfe II beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beantragt werden.

 

Alle Informationen zur Überbrückungshilfe II finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Die Überbrückungshilfe II unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssenzu den betrieblichen Fixkosten.

Die Überbrückungshilfe II kann für die Monate September bis Dezember 2020 beantragt werden. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I sind die Zugangsvoraussetzungen flexibler. Die Hilfen können grundsätzlich von Unternehmen aller Branchen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe im Haupterwerb beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten des Vorjahres:

  • 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
  • 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50% und ≤ 70%
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30% und < 50%

Ein weitere wichtige Neuerung gegenüber der Überbrückungshilfe I ist, dass die Förderhöhe nicht länger an die Anzahl der Beschäftigten des jeweiligen Unternehmens geknüpft ist. Somit kann jeder Antragsberechtigte die maximale Förderung in Höhe von insgesamt 200.000 Euro erhalten, sofern die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind.